Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 21 Hiddestorf „Vorrangstandort für Windenergie“

Mit E-Mail vom 29.05.2026 hat die Gruppe DUH/FDP nachfolgende öffentliche Anfragen zum Thema Aufhebung des Bebauungsplans Hiddestorf Nr. 21 „Vorrangstandort für Windenergie“ gestellt. Die Beantwortung der Verwaltung wurde jeweils unter Bezug zur Beschlussdrucksache Nr. 703/2026 – Aufhebung des Bebauungsplans Hiddestorf Nr. 21 „Vorrangstandort für Windenergie“ unter der Frage aufgenommen:

  1. Warum empfiehlt die Verwaltung trotz erheblicher rechtlicher Unsicherheit und widersprüchlicher Gutachten (Kümmerlein vs. Verstyl/von Waldthausen) die Fortführung des Aufhebungsverfahrens, obwohl die Frage, ob die „unbegrenzte Höhe“ tatsächlich ein verbindliches Ziel der Raumordnung darstellt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist?

Die Verwaltung empfiehlt unter Bezug der Beschlussdrucksache Nr. 703/2026 – Aufhebung des Bebauungsplans Hiddestorf Nr. 21 „Vorrangstandort für Windenergie“ die Fortführung des Aufhebungsverfahrens trotz der dargestellten Rechtsunsicherheit, weil sowohl das Kurzgutachten Kümmerlein als auch die Region Hannover als Trägerin der Regionalplanung von einer Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB ausgehen. Das Gutachten Versteyl/von Waldthausen kommt zwar zu einer abweichenden Bewertung; diese Unsicherheit wird ausdrücklich benannt. Maßgeblich für die Verwaltung ist die Risikobewertung und die Tatsache, dass bei Bestehenbleiben des Bebauungsplans mind. eine WEA näher an die Wohnbebauung heranrücken würde. Hiermit wären die Auswirkungen gravierender.

  1. Inwiefern hat die Verwaltung geprüft, ob die Stellungnahme der Region Hannover tatsächlich eine rechtlich bindende Weisung darstellt, oder ob es sich lediglich um eine unverbindliche Rechtsauffassung handelt, die im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auch reduziert werden könnte?

Die Stellungnahme der Region Hannover ist keine förmliche Weisung im Sinne eines Verwaltungsakts. Sie ist jedoch die ausdrückliche Rechtsauffassung der zuständigen Trägerin der Regionalplanung. In der Beschlussdrucksache Nr. 703/2026 ausgeführt, hat die Region beide Fragen — Ziel der Raumordnung und Anpassungspflicht — eindeutig bejaht. Ergänzend weist das Gutachten Versteyl/von Waldthausen darauf hin, dass ein Anpassungsverlangen aufsichtsrechtlich über § 174 NKomVG oder § 17 NROG in Betracht kommen könnte.

  1. Wie bewertet die Verwaltung das Risiko, dass die Stadt Hemmingen bei einer gerichtlichen Klärung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB unterliegen könnte und dann sowohl die Kosten der Aufhebung als auch mögliche Schadensersatzansprüche der Enova tragen müsste?

Das Risiko einer gerichtlichen Niederlage wird von der Verwaltung als erheblich bewertet. Das Kurzgutachten Kümmerlein geht von hohen Erfolgsaussichten eines Vorgehens der Enova aus; vgl. Anlage 3 zur BDS Nr. 702/2026 Kümmerlein, dort insbesondere S. 7 f. und S. 14 ff. Im Erfolgsfall für Enova hätte die Region Hannover die Kosten des Genehmigungsrechtsstreits zu tragen und die Stadt den Bebauungsplan anschließend auf eigene Kosten aufzuheben. Schadensersatzansprüche sind bislang nicht abschließend beziffert; sie wären gesondert rechtlich zu prüfen.

  1. Welche konkreten Auswirkungen auf die betroffenen Bürgerinnen und Bürger in Hiddestorf (Abstandsflächen, Lärm, Schattenwurf, optische Beeinträchtigung) ergeben sich, wenn durch eine Nicht-Aufhebung des Plans die geplante WEA der Enova entweder nicht genehmigt wird oder in Richtung Norden (näher an die Bebauung) verlagert werden müsste?

Die konkreten immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen — insbesondere Lärm, Schattenwurf und optische Wirkung — werden nicht im Aufhebungsverfahren abschließend geprüft, sondern im Genehmigungsverfahren nach BImSchG. Verwaltungstechnisch relevant ist hier, dass ohne Aufhebung die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende Anlage nicht genehmigt werden könnte. Nach den dort dargestellten Informationen würde eine Neuplanung voraussichtlich zu einer Verlagerung nach Norden und damit näher an die Bebauung führen; mithin wären die Auswirkungen höher, aber dies ist nicht bezifferbar.

  1. Inwieweit ist sichergestellt, dass die Kostenübernahme durch die Enova im städtebaulichen Vertrag tatsächlich alle Folgekosten (einschließlich möglicher Gutachten, Rechtsstreitigkeiten und späterer Planänderungen) abdeckt und die Stadt Hemmingen keinerlei finanzielles Risiko trägt?

Wie in der BDS Nr. 703/2026 unter Kosten ausgeführt, wurde mit Enova ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Danach übernimmt Enova die Kosten des Aufhebungsverfahrens, insbesondere Planungsbüro und Gutachten. Die Verwaltung geht dort von Planungskosten von rund 100.000 € zuzüglich Gutachten aus. Dieses Verfahren ist üblich bei Investor bezogenen Bebauungsplanverfahren, unabhängig ob Aufstellung, Änderung oder Aufhebung. Der Rat hat die uneingeschränkte Planungshoheit inne und es entstehen durch den städtebaulichen Vertrag § 2 Abs. 3 des Vertrages keine rechtlichen oder finanziellen Ansprüche.

  1. Warum wird die Aufhebung des Bebauungsplans primär mit der Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung begründet, obwohl die Region Hannover selbst einräumt, dass die Frage rechtlich umstritten ist – und nicht stattdessen stärker auf das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG abgestellt?

Die Aufhebung wird primär mit § 1 Abs. 4 BauGB begründet, weil es hier um die Anpassung eines Bebauungsplans an Ziele der Raumordnung geht. Das ist der unmittelbar einschlägige bauplanungsrechtliche Maßstab; § 2 EEG hat ergänzende Bedeutung für die Gewichtung des Ausbaus erneuerbarer Energien, ersetzt aber nicht die Prüfung des Anpassungsgebots.

Gleichwohl wird bei der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen auch auf das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG eingegangen und abgestellt.