Mit E-Mail 10.06.2026 hat die DUH/FDP-gruppe nachfolgende Rückfragen zur Vorlage 711/202 – 1. Nachtragshaushaltssatzung 2026 gestellt.
- Die Fallzahlen werden nur zu drei Stichtagen dargestellt (311 Ende 2020, 358 Ende 2023, 437 März 2026). Welche monatlichen Neuzugänge (neu eröffnete Fälle pro Monat) lagen in den letzten 12–24 Monaten tatsächlich vor, und rechtfertigen diese einen dauerhaften Personalzuwachs?
Die Darstellung soll exemplarisch den deutlichen Anstieg der hiesigen Fallzahlen in den letzten 6 Jahren abbilden. Seit Beginn des Jahres 2020 ist der Personalbestand im Bereich SGB XII/AsylbLG demgegenüber unverändert geblieben.
Eine monatliche Zugangs-/Abgangsstatistik wird hier nicht geführt und ist gesetzlich auch nicht gefordert. Fallzuwächse erfolgen seit Jahren kontinuierlich. Für eine insoweit nähere Betrachtung wird die Fallzahlentwicklung nachstehend nochmals detaillierter auf Grundlage des hiesigen Geschäftsprüfungsberichts der Region Hannover vom 23.08.2024 und internen Fallzahlerhebungen (Ende 2025) dargestellt:
| Hilfeart | 12/2020 | 12/2021 | 12/2022 | 12/2023 | 06/2024 | 12/2025 |
| Hilfe zum Lebensunterhalt | 15 | 13 | 18 | 16 | 16 | 19 |
| Grundsicherung | 195 | 199 | 206 | 207 | 210 | 230 |
| Hilfe zur Pflege (ambulant) | 4 | 5 | 7 | 4 | 5 | 10 |
| Hilfe zur Pflege (stationär),Anmerkung: hohe unterjährige Fallfluktuation | 41 | 50 | 41 | 49 | 49 | 54 |
| Asylleistungen | 56 | 61 | 64 | 82 | 108 | 124 |
| insgesamt | 311 | 328 | 336 | 358 | 388 | 437 |
Paradox erscheint hier insbesondere die hohe Steigerungsrate im Bereich der Asylleistungen, da seit dem Jahr 2023 durchgängig rückläufige Zuweisungszahlen von Asylsuchenden festzustellen sind. Wie in der Beschlussdrucksache 711/2026 ausgeführt, ist dies auf die geänderten Hauptherkunftsländer der Geflüchteten zurückzuführen (2024/2025 = Kolumbien und Türkei, davor = Syrien). Derzeit kommen die meisten Flüchtlinge weiterhin aus Ländern mit einer geringen Anerkennungsquote (Gesamtschutzquote lauf BAMF aktuell = 38,6 %) und verbleiben als ausreisepflichtige Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens zahlreicher und länger im Leistungsbezug nach dem AsylbLG. Es ist somit auch zukünftig in diesem Leistungsbereich mit steigenden Fallzahlen zu rechnen. Nur bei konsequenten Abschiebungen von abgelehnten Asylbewerber/innen, die derzeit allerdings nicht in einem nennenswerten Maße vollzogen werden, könnte der Fallbestand merklich verringert werden. Kurzfristige Effekte aus der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind insoweit derzeit nicht zu erwarten.
Die Zahl der Empfänger/innen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (größter Anteil am hiesigen Fallbestand = 57 %) wird prognostisch weiter ansteigen. Die Gründe hierfür liegen in der Zunahme des Bevölkerungsanteils älterer Menschen bei gleichzeitig wachsendem Armutsrisiko der Generation 65+ durch ein geringeres Rentenniveau und stetig steigende Wohn- und Energiekosten. Seit Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Jahr 2003 ist die Gesamtzahl der Empfänger/innen nach Angaben des Bundesamtes für Statistik kontinuierlich bis zum Ende des Jahres 2025 von 438.831 Personen auf 1.283.860 Personen angewachsen Bundesweite Studien gehen davon aus, dass bis zu 60% der eigentlich Anspruchsberechtigten aus Scham oder Unkenntnis bisher noch gar keinen Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt haben.
Eine alternde Gesellschaft wird naturgemäß auch zu vermehrten Fällen mit Pflegebedarfen führen. Aktuell liegt das bundesweite Durchschnittsalter der Empfänger/innen von häuslicher Pflege bei 71,5 Jahren. Von der Bundesregierung derzeit geplante Einsparungen im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung könnten zeitnah finanzielle Kompensationen durch die Sozialhilfeträger erfordern und den anspruchsberechtigten Personenkreis im Bereich Hilfe zur Pflege erweitern.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass der Fallanstieg im Leistungsbereich SGB XII/AsylbLG strukturell bedingt und auch dauerhaft ist.
- Der Text spricht mehrfach von einer „zusätzlichen Vollzeitstelle“ für die Leistungssachbearbeitung, während gleichzeitig die Flüchtlingssozialarbeitsstelle wegen rückläufiger Zuweisungen „nicht benötigt“ wird und lediglich eine Umwandlung (S 12 → EG 9a) im Nachtragsstellenplan ausgewiesen ist. Handelt es sich um eine echte Netto-Mehrstelle oder nur um eine Umwidmung? Warum die widersprüchliche Formulierung?
Es handelt sich um eine Umwidmung einer im Stellenplan 2026 bereits ausgewiesenen Stelle und nicht um eine Stellenmehrung. Insgesamt wird daher keine zusätzliche Stelle geschaffen. Die Stelle hatte aber eine Besetzungssperre und kann daher nicht ohne Ratsbeschluss umgewandelt werden. Die zusätzliche Vollzeitstelle bezieht sich alleine auf die Sachbearbeitung.
- Mit 3,7 Stellen (inkl. 0,2 Leitungsanteil) für 437 Fälle ergibt sich derzeit eine Belastung von ca. 118 Fällen pro Stelle. Liegen harte Daten zu Bearbeitungsrückständen, Qualitätsproblemen, Beschwerden oder Überstunden vor, die eine sofortige dauerhafte Aufstockung zwingend erforderlich machen?
Nennwerte Arbeitsrückstände sind aktuell noch nicht zu verzeichnen, allerdings haben sich die Bearbeitungszeiten verlängert. Qualitätsverluste konnten auf Grund des hohen persönlichen Einsatzes der Leistungssachbearbeiter/innen bisher vermieden werden. Die Überstunden der Leistungssachbearbeiter/innen im Bereich SGB XII/AsylblG summieren sich inzwischen auf insgesamt 683 Stunden. Ein übermäßiges Beschwerdeaufkommen ist derzeit nicht festzustellen.
Der sukzessive Anstieg des Arbeitspensums (derzeit + 30 % pro Sachbearbeiter/in) kann hier zwar temporär, jedoch nicht auf Dauer aufgefangen werden. Bei einer unveränderten Personalsituation drohen neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mitarbeitenden auch Haftungsrisiken der Beschäftigten und der Stadt Hemmingen bei Eintritt von finanziellen Schäden wegen einer nicht ordnungsgemäßen Sachbearbeitung.
Eine sofortige und dauerhafte Aufstockung des Personals ist daher aus Sicht der Verwaltung zwingend geboten.
- Die Orientierungswerte der Region Hannover (90 Fälle pro VZÄ nach 5 % Abschlag für Mischarbeitsplätze) sind Richtwerte, keine verbindlichen Vorgaben. Wurden Prozessoptimierungen, Digitalisierung, Aktenbündelung oder temporäre Lösungen (z. B. Aushilfen, Jobcenter-Kooperation) ernsthaft geprüft, bevor eine permanente EG-9a-Stelle beantragt wird?
Prozessoptimierungen sind in den letzten Jahren stetig vorgenommen worden. Eine Digitalisierung der Sozialverwaltung wird auf Bundesebene gerade erst vorangetrieben (siehe hierzu auch Ergebnisse der Expertenkommission zur Sozialstaatreform vom Januar 2026). Noch fehlt hierzu aber die komplette Infrastruktur.
Mit temporären Lösungen in Form von Aushilfen oder vorübergehenden Kooperationen kann der Problematik von fehlendem Personal hier nicht begegnet werden, da es sich – wie vorstehend ausgeführt – vorliegend nicht um eine vorübergehende Arbeitsspitze sondern um eine dauerhafte Mehrbelastung handelt.
- Die Begründung verweist auf demografischen Wandel und längeren Leistungsbezug ukrainischer Geflüchteter (kein schneller Rechtskreiswechsel mehr). Gibt es aktuelle Prognosen der Region Hannover oder des Landes Niedersachsen zur Entwicklung der Fallzahlen bis 2028/2029? Ist eine Rückführung der Stelle bei sinkenden Zahlen vorgesehen? Kann bzw. sollte diese weiter befristet sein?
Konkrete Prognosen der Region Hannover/des Landes Niedersachsen zur Fallzahlentwicklung in den Jahren 2028 und 2029 liegen nicht vor. Von sinkenden Fallzahlen in den nächsten Jahren kann nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht ausgegangen werden.
Eine Befristung der beantragten Stelle für die Leistungssachbearbeitung wäre daher nicht sachgerecht.
- Im Nachtragsstellenplan wird nur eine Umwandlung genannt (lfd. Nr. 28/68). Wie erklärt sich dann der tatsächliche Anstieg in EG 9a von 9,231 auf 10,462 VZÄ? Gibt es weitere unausgewiesene Stellenplanänderungen?
Diese Änderungen resultieren allein daraus, dass nach dem beschlossenen Stellenplan u.a. andere Stellenbewertungen, gekürzte oder verlängerte Wochenarbeitszeiten usw. bereits eingegeben wurden. So sieht man z.B. bei der lfd. Nr. 22 einen Rückgang von 10,153 auf 7,410 VZÄ. Diese Änderungen werden im laufenden Jahr immer wieder geändert oder ergänzt. Hierbei handelt es sich aber nicht um zusätzliche Stellen, sondern um Verschiebungen der Eingruppierung bzw. geänderte Wochenarbeitszeiten der Mitarbeitenden.
- Der laufende Haushalt entwickelt sich „planmäßig“ und Abweichungen können über § 117 NKomVG abgedeckt werden. Warum ist dann eine Nachtragshaushaltssatzung für den Stellenplan erforderlich, wenn keine finanziellen Auswirkungen ausgewiesen sind und der Gesamthaushalt unverändert bleibt?
Der Stellenplan ist Bestandteil des Haushaltsplanes und kann nur über einen Nachtrag geändert werden. Da wie o.a. für die betreffende Stelle eine Besetzungssperre beschlossen wurde, kann diese auch nur durch Ratsbeschluss geändert werden.
- Wurden Vergleiche mit anderen Kommunen der Region Hannover (ähnliche Fallzahlen, ähnliche Struktur) angestellt? Wie bewältigen diese die Aufgaben mit weniger Personal pro Fall?
Kommunen, in der Region Hannover, die die Aufgaben nach dem SGB XII/AsylbLG mit signifikant weniger Personal erledigen, sind nicht identifizierbar. Ein stichprobenartiger Vergleich der Mitarbeiterverzeichnisse kleinerer Kommunen in der Region Hannover (> 30.000 Einwohner/innen) liefert keine Anhaltspunkte für eine derartige Annahme.
Allgemein ist festzustellen, dass die Kommunen in der Region Hannover sehr unterschiedliche Verwaltungsstrukturen und Sozialstrukturprofile aufweisen und somit nur schwer vergleichbar sind. Der Einsatz von weniger Personal kann häufig auch allein dem Umstand geschuldet sein, dass Planstellen durch den Fachkräftemangel schlichtweg nicht besetzt werden können.
Eine personelle Unterbesetzung geht zwangsläufig mit schlechteren Qualitätsstandards und längeren Bearbeitungszeiten einher.
